Vereinfachung für Chroniker
BERLIN (HL). Wer chronisch krank ist, braucht in diesem Jahr im Regelfall keine neue Bescheinigung vom Arzt, um in den Genuß der auf ein Prozent beschränkten Zuzahlungen zu kommen. Darauf weist das Bundesgesundheitsministerium hin.
Automatisch gilt dies für Patienten, die pflegebedürftig nach den Stufen 2 und 3 sind. Nur in Zweifelsfällen haben die Krankenkassen die Möglichkeit, einen erneuten Nachweis zu fordern, wenn Zweifel daran bestehen, daß eine einmal festgestellte chronische Krankheit nicht fortdauert. Eine entsprechende Entbürokratisierung der Chroniker-Regelung hatte vor kurzem der gemeinsame Bundesausschuß beschlossen.
Als schwerwiegend chronisch krank nach den Richtlinien des Bundesausschusses gilt, wer mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit wenigstens ein Jahr lang nachweisen kann und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt: Pflegebedürftigkeit nach den Stufen 2 und 3 oder aber ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent. Dann beträgt die Zuzahlung höchstens ein Prozent des Bruttoeinkommens.
Vereinfachung für Chroniker
Re: Vereinfachung für Chroniker
Archiv hat geschrieben: Mi 17. Jan 2018, 14:03 Vereinfachung für Chroniker
BERLIN (HL). Wer chronisch krank ist, braucht in diesem Jahr im Regelfall keine neue Bescheinigung vom Arzt, um in den Genuß der auf ein Prozent beschränkten Zuzahlungen zu kommen. Darauf weist das Bundesgesundheitsministerium hin.
Automatisch gilt dies für Patienten, die pflegebedürftig nach den Stufen 2 und 3 sind. Nur in Zweifelsfällen haben die Krankenkassen die Möglichkeit, einen erneuten Nachweis zu fordern, wenn Zweifel daran bestehen, daß eine einmal festgestellte chronische Krankheit nicht fortdauert. Eine entsprechende Entbürokratisierung der Chroniker-Regelung hatte vor kurzem der gemeinsame Bundesausschuß beschlossen.
Als schwerwiegend chronisch krank nach den Richtlinien des Bundesausschusses gilt, wer mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit wenigstens ein Jahr lang nachweisen kann und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt: Pflegebedürftigkeit nach den Stufen 2 und 3 oder aber ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent. Dann beträgt die Zuzahlung höchstens ein Prozent des Bruttoeinkommens.
Richtig! Wie ich schon mal erwähnte, hat die AOK Bayern meiner Schwiegermutter (79) auch für 2005 die Zuzahlungsbefreiung Anfang d.J. automatisch erteilt, nachdem sie 1 % des maßgeblichen Einkommens an die AOK überwiesen hat. Somit entfällt die ganze Belegsammel- und -Einreicherei-Aktion...
Gruß Willy