Rechte begutachteter Personen

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Rechte begutachteter Personen

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Rechte Begutachteter

Der Trialog e.V. Bielefeld hat in Zusammenarbeit mit der Beschwerdestelle für Psychiatrie Bielefeld ein Informationsblatt für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen erstellt, die sich einer Begutachtung unterziehen müssen.

1. In vielen Fällen sollten den zu begutachtenden Personen (Betroffene) vom entsprechenden Sozialleistungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherung) drei Gutachter/innen zur Auswahl vorgeschlagen werden (§ 14 SGB IX, Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Betroffene können beantragen, dass eine andere/ein anderer Gutachter/in herangezogen wird. Frauen sollten eine Gutachterin wählen oder vorschlagen können (§§ 1, 9 SGB IX). Dem Vorschlag kann die Behörde folgen, wenn keine sachlichen Gründe dagegen sprechen. Sie können also, wenn Sie mit dem Vorschlag des Sozialleistungsträgers nicht einverstanden sind, selbst z. B. eine Gutachterin vorschlagen.
2. Nach Auffassung der Landesärztekammer Westfalen-Lippe sollen Gutachter/innen einen Beistand in der Begutachtungssituation zulassen, wenn dies gewünscht wird, sofern nicht triftige Gründe (Verfälschung oder Beeinträchtigung der Ergebnisfindung) dagegen sprechen (s. a. § 13 Abs. 4 SGB X, Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz). Sprechen Sie also den Gutachter/die Gutachterin vorher darauf an, wenn Sie eine Vertrauensperson mitbringen möchten. Sofern hiergegen Bedenken geltend gemacht werden, lassen Sie sich das ruhig erläutern und erklären Sie auch Ihre Bedürfnisse - vielleicht lässt sich doch noch eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung finden.
3. Die Gutachter/innen sollten Betroffene informieren, dass sie in der Regel ein Recht auf Akteneinsicht haben (§ 25 SGB X). Im Sinne eines vertrauensbildenden Umgangs ist es sinnvoll, wenn die Gutachter/innen den Inhalt des Gutachtens bereits im Vorfeld mit den Betroffenen durchsprechen. Sie können also den Sozialleistungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherung) um Akteneinsicht bitten und das Gutachten sogar kopieren (ggf. entstehen Kopierkosten). Nach unserer Information ist es eines der wichtigsten Anliegen der Neufassung des Sozialgesetzbuches IX, den zu begutachtenden Personen mehr Möglichkeiten der persönlichen Ein-flussnahme zu geben und die Gefahr zu sehr zum "Objekt" gemacht zu werden einzudämmen. Dieses Anliegen des Gesetzgebers greifen wir mit diesem Informationsblatt auf.

Kontakt: Patientenstelle im Gesundheitsladen Bielefeld e. V., August-Bebel-Straße 16, 33602 Bielefeld, Telefon: (0521) 133561, Telefax: (0521) 176106, Sprechstunde: donnerstags 15 bis 17 Uhr

Quelle: Psychosoziale Umschau 4/2005
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