Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen können vor dem 65. beziehungsweise 67. Lebensjahr in Rente gehen, wenn sie die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllen. Zunächst muss das maßgebende Lebensalter erreicht sein. Schwerbehinderte Menschen, die vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 63 Jahren abschlagsfrei oder mit 60 Jahren mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Schwerbehinderte Menschen, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und bereits am 16. November 2000 schwerbehindert beziehungsweise berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, können die Rente aus Vertrauensschutzgründen bereits mit 60 Jahren abschlagsfrei beanspruchen. Für Versicherte, die ab dem 01. Januar 1952 geboren sind, erhöht sich die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65. Die Altersgrenze, ab der die Rente frühestens in Anspruch genommen werden kann, steigt ebenfalls schrittweise von 60 auf 62 Jahre.
Für Versicherte, die bereits am 01. Januar 2007 schwerbehindert waren, vor dem 01. Januar 1955 geboren sind und vor dem 01. Januar 2007 eine verbindliche Altersteilzeitvereinbarung getroffen haben, können weiterhin mit 63 Jahren abschlagsfrei oder ab 60 Jahren mit Abschlägen die Rente beanspruchen. Sind Versicherte ab dem 01. Januar 1964 geboren, können sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit Abschlägen bekommen. Bei vorzeitiger Beanspruchung der Rente beträgt der Abschlag 0,3 Prozent pro Monat.
Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente wegen Schwerbehinderung ist, dass bei Beginn der Rente der Versicherte als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist oder wenn er vor dem 01. Januar 1951 geboren wurde, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht vorliegt. Über die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch entscheidet das Versorgungsamt auf Antrag. Formulare gibt es vor Ort, bei den Stadt –und Gemeindeverwaltungen oder den Behindertenverbänden. Als schwerbehindert gilt, bei dem ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt wurde. Der Rentenversicherungsträger benötigt für den Nachweis der Schwerbehinderung, den Schwerbehindertenausweis oder den Leistungsbescheid des Versorgungsamtes. Die Altersrente kann unter Umständen nur bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen ganz wegfallen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt die Hinzuverdienstgrenzen wieder eingehalten, muss die Rente erneut beantragt werden. Dann muss die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn erneut vorliegen.
Als letzte Voraussetzung ist die Wartezeit von 35 Jahren zu erfüllen. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Neben den auf die allgemeine Wartezeit anzurechnenden Zeiten (Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern sowie aus 450-Euro-Jobs/ Minijobs) sind dies auch beitragsfreie Zeiten (Zeiten, in denen man aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge bezahlen kann, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium) sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege.
Viele Grüße
Baden24
Altersrente für schwerbehinderte Menschen-Überblick-
Re: Altersrente für schwerbehinderte Menschen-Überblick-
Hallo Liebe Baden24,Archiv hat geschrieben: ↑Di 27. Mär 2018, 16:00 Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen können vor dem 65. beziehungsweise 67. Lebensjahr in Rente gehen, wenn sie die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllen. Zunächst muss das maßgebende Lebensalter erreicht sein. Schwerbehinderte Menschen, die vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 63 Jahren abschlagsfrei oder mit 60 Jahren mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Schwerbehinderte Menschen, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und bereits am 16. November 2000 schwerbehindert beziehungsweise berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, können die Rente aus Vertrauensschutzgründen bereits mit 60 Jahren abschlagsfrei beanspruchen. Für Versicherte, die ab dem 01. Januar 1952 geboren sind, erhöht sich die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65. Die Altersgrenze, ab der die Rente frühestens in Anspruch genommen werden kann, steigt ebenfalls schrittweise von 60 auf 62 Jahre.
Für Versicherte, die bereits am 01. Januar 2007 schwerbehindert waren, vor dem 01. Januar 1955 geboren sind und vor dem 01. Januar 2007 eine verbindliche Altersteilzeitvereinbarung getroffen haben, können weiterhin mit 63 Jahren abschlagsfrei oder ab 60 Jahren mit Abschlägen die Rente beanspruchen. Sind Versicherte ab dem 01. Januar 1964 geboren, können sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit Abschlägen bekommen. Bei vorzeitiger Beanspruchung der Rente beträgt der Abschlag 0,3 Prozent pro Monat.
Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente wegen Schwerbehinderung ist, dass bei Beginn der Rente der Versicherte als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist oder wenn er vor dem 01. Januar 1951 geboren wurde, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht vorliegt. Über die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch entscheidet das Versorgungsamt auf Antrag. Formulare gibt es vor Ort, bei den Stadt –und Gemeindeverwaltungen oder den Behindertenverbänden. Als schwerbehindert gilt, bei dem ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt wurde. Der Rentenversicherungsträger benötigt für den Nachweis der Schwerbehinderung, den Schwerbehindertenausweis oder den Leistungsbescheid des Versorgungsamtes. Die Altersrente kann unter Umständen nur bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen ganz wegfallen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt die Hinzuverdienstgrenzen wieder eingehalten, muss die Rente erneut beantragt werden. Dann muss die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn erneut vorliegen.
Als letzte Voraussetzung ist die Wartezeit von 35 Jahren zu erfüllen. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Neben den auf die allgemeine Wartezeit anzurechnenden Zeiten (Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern sowie aus 450-Euro-Jobs/ Minijobs) sind dies auch beitragsfreie Zeiten (Zeiten, in denen man aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge bezahlen kann, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium) sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege.
Viele Grüße
Baden24
vielen Dank für die interessanten Infos.
Liebe Grüße
Jakob