Schwerbehinderung
Verfasst: Mo 15. Jan 2018, 15:15
Hallo,
da ich weiß das einige von Euch sich mit dem GdB rumschlagen und diesen für sich in Anspruch nehmen möchten habe ich mal einige Zeitungen gewälzt und einige Neuerungen rausgesucht, die vielleicht für einige von Euch interessant sein könnten.
1. Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft neu geregelt
Bearbeitungsfristen
Falls für die Feststellung der Schwerbinderteneigenschaf von erwerbstätigen Personen ein Gutachten benötigt wird, muss dies innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung vorliegen. § 14 Abs. 5.
Um Klarheit für die Betroffenen und deren Arbeitgeber zu schaffen, müssen die Versorgungsämter jetzt Bearbeitungs- und Entscheidungfristen einhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Antragsteller ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nachkommen und die erforderlichen Auskünfte geben
§ 60 Abs. 1 SGB I.
Feststellungverfahren
Das Festellungsverfahren ist geregelt in den §§ 14 ff.
Gültigkeitsdauer
Ein Schwerbehindertenausweis kann unbefristet erteilt werden, § 69 Abs. 5, und nicht mehr nur für eine Dauer von maximal 15 Jahren, wenn die Behinderung etwa in ihrer Art und Schwere unveränderlich ist oder sich im Laufe der Zeit verschlimmert.
*****************************************
Fristen
Zur Festellung der Schwerbehinderteneigenschat (§ 14 Abs. 2 Satz 2)
. Antrag bei Versorgungsamt stellen
. Entscheidung über den Antrag "ohne" Gutachten.
-> Frist: 3 Wochen nach Antragseingang
. Entscheidung über den Antrag mit Gutachten
-> Unverzügliche Beauftragung des Gutachtens
-> Frist für Gutachten:
2 Wochen nach Auftragserteilung
-> Frist für Entscheidung:
2 Wochen nach Erstellung des Gutachtens
2. Besonderer Kündigungsschutz eingeschränkt
Anwendung
Der besondere Kündigungsschutz besteht nicht für Beschäftigte, deren Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der KÜndigung nicht nachgewiesen ist oder wenn das Versorgungsamt eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht treffen konnte, § 90 Abs. 2a.
Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber einem möglichen Missbrauch des besonderen Kündigungsschutzes entgegenwirken, indem er den Beginn des Kündigungsschutzes zeitlich hinausschiebt oder entfallen lässt.
Voraussetzungen
Der besondere KÜndigungsschutz besteht, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten KÜndigung....
. die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachgewiesen ist, indem sie
-> offenkundig ist oder
-> das Versorgungsamt sie festgestellt hat oder
-> die Gleichstellung durch Bescheid der Agentur für Arbeit erfolgte.
. ein Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch
zwar anhänging ist, das Versorgungsamt jedoch ohne Verschulden des Antragsstellers anch Ablauf der Frist - in der Regel 3 Wochen - noch keine Enscheidung hat treffen können.
3. Zusatzurlaub neu berechnet
Berechnung
Bei Eintrett oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft im Verlaufe eines Landerjahres besteht nur noch anteilig ein Anspruch auf Zusatzurlaub,
§ 125 Abs. 2.
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer hat für jeden vollen Kalendermonat der im Beschättigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf den Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind aufzurunden. Der ermittelte Zusatzuralubsanspruch wird dem Erholungsurlaub zusgeschlagen, wobei eine nochmalige Kürzung des Zusatzurlaubs ausgeschlossen ist.
Was ist zu beachten???
Es haben nur Beschäftigte, deren Schwerbehinderteneigenschaft das ganze Jahr über bestanden hat, einen Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen bzw. je nach Verteilung der regulären Arbeitszeit weniger oder mehr Arbeitstage, § 125 Abs. 1
Rückwirkende Anerkennung
Wird die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt, ist die Übertragung des Zusatzurlaubs aus dem vorhergenden Jahr in das nächste Kalenderjahr möglich.
§ 125 Abs. 3
Habe fertig, Anja
da ich weiß das einige von Euch sich mit dem GdB rumschlagen und diesen für sich in Anspruch nehmen möchten habe ich mal einige Zeitungen gewälzt und einige Neuerungen rausgesucht, die vielleicht für einige von Euch interessant sein könnten.
1. Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft neu geregelt
Bearbeitungsfristen
Falls für die Feststellung der Schwerbinderteneigenschaf von erwerbstätigen Personen ein Gutachten benötigt wird, muss dies innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung vorliegen. § 14 Abs. 5.
Um Klarheit für die Betroffenen und deren Arbeitgeber zu schaffen, müssen die Versorgungsämter jetzt Bearbeitungs- und Entscheidungfristen einhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Antragsteller ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nachkommen und die erforderlichen Auskünfte geben
§ 60 Abs. 1 SGB I.
Feststellungverfahren
Das Festellungsverfahren ist geregelt in den §§ 14 ff.
Gültigkeitsdauer
Ein Schwerbehindertenausweis kann unbefristet erteilt werden, § 69 Abs. 5, und nicht mehr nur für eine Dauer von maximal 15 Jahren, wenn die Behinderung etwa in ihrer Art und Schwere unveränderlich ist oder sich im Laufe der Zeit verschlimmert.
*****************************************
Fristen
Zur Festellung der Schwerbehinderteneigenschat (§ 14 Abs. 2 Satz 2)
. Antrag bei Versorgungsamt stellen
. Entscheidung über den Antrag "ohne" Gutachten.
-> Frist: 3 Wochen nach Antragseingang
. Entscheidung über den Antrag mit Gutachten
-> Unverzügliche Beauftragung des Gutachtens
-> Frist für Gutachten:
2 Wochen nach Auftragserteilung
-> Frist für Entscheidung:
2 Wochen nach Erstellung des Gutachtens
2. Besonderer Kündigungsschutz eingeschränkt
Anwendung
Der besondere Kündigungsschutz besteht nicht für Beschäftigte, deren Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der KÜndigung nicht nachgewiesen ist oder wenn das Versorgungsamt eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht treffen konnte, § 90 Abs. 2a.
Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber einem möglichen Missbrauch des besonderen Kündigungsschutzes entgegenwirken, indem er den Beginn des Kündigungsschutzes zeitlich hinausschiebt oder entfallen lässt.
Voraussetzungen
Der besondere KÜndigungsschutz besteht, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten KÜndigung....
. die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachgewiesen ist, indem sie
-> offenkundig ist oder
-> das Versorgungsamt sie festgestellt hat oder
-> die Gleichstellung durch Bescheid der Agentur für Arbeit erfolgte.
. ein Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch
zwar anhänging ist, das Versorgungsamt jedoch ohne Verschulden des Antragsstellers anch Ablauf der Frist - in der Regel 3 Wochen - noch keine Enscheidung hat treffen können.
3. Zusatzurlaub neu berechnet
Berechnung
Bei Eintrett oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft im Verlaufe eines Landerjahres besteht nur noch anteilig ein Anspruch auf Zusatzurlaub,
§ 125 Abs. 2.
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer hat für jeden vollen Kalendermonat der im Beschättigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf den Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind aufzurunden. Der ermittelte Zusatzuralubsanspruch wird dem Erholungsurlaub zusgeschlagen, wobei eine nochmalige Kürzung des Zusatzurlaubs ausgeschlossen ist.
Was ist zu beachten???
Es haben nur Beschäftigte, deren Schwerbehinderteneigenschaft das ganze Jahr über bestanden hat, einen Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen bzw. je nach Verteilung der regulären Arbeitszeit weniger oder mehr Arbeitstage, § 125 Abs. 1
Rückwirkende Anerkennung
Wird die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt, ist die Übertragung des Zusatzurlaubs aus dem vorhergenden Jahr in das nächste Kalenderjahr möglich.
§ 125 Abs. 3
Habe fertig, Anja