Schadensersatz bei Operationen
Verfasst: Fr 6. Apr 2018, 22:59
Bei N-TV finde ich heute folgende Meldung:
" Mittwoch, 27. September 2006
Entscheidung
Schädliche Operation
Eine nicht erforderliche oder gar schädliche Operation gibt einem Patienten Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das geht aus einem bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Nach dem Richterspruch gilt dies auch, wenn unklar bleibt, ob sich der Gesundheitszustand des Patienten nicht ohnehin verschlechtert hätte. Mögliche Unklarheiten gingen insoweit allein zu Lasten des Arztes (Az.: 5 U 1052/04).
Das Gericht billigte einer Patientin Schadenersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zu. Die Klägerin litt unter einer Hornhautschwäche und suchte daher einen Augenarzt auf. Der Mediziner entschied sich für eine Operation, die sich für die Klägerin aber als eher schädlich erwies: Das Sehvermögen ließ weiter nach. Nach Feststellung eines Sachverständigen hatte die Operation zu der Verschlimmerung beigetragen. Den Ansprüchen der Klägerin hielt der Arzt unter anderem entgegen, die jetzt vorhandene Sehschwäche wäre auch ohne die Operation eingetreten.
Das OLG ließ dieses Argument nicht gelten. Zwar könnten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche ausgeschlossen sein, wenn eine fehlerhafte Behandlung für die eingetretenen Schäden nicht ursächlich gewesen sei. Das aber müsse der behandelnde Arzt beweisen."
Ich frage mich, ob das auch für diese Frankenstein-Operationen gilt.
Gruß und schmerzfreie Zeit
" Mittwoch, 27. September 2006
Entscheidung
Schädliche Operation
Eine nicht erforderliche oder gar schädliche Operation gibt einem Patienten Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das geht aus einem bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Nach dem Richterspruch gilt dies auch, wenn unklar bleibt, ob sich der Gesundheitszustand des Patienten nicht ohnehin verschlechtert hätte. Mögliche Unklarheiten gingen insoweit allein zu Lasten des Arztes (Az.: 5 U 1052/04).
Das Gericht billigte einer Patientin Schadenersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zu. Die Klägerin litt unter einer Hornhautschwäche und suchte daher einen Augenarzt auf. Der Mediziner entschied sich für eine Operation, die sich für die Klägerin aber als eher schädlich erwies: Das Sehvermögen ließ weiter nach. Nach Feststellung eines Sachverständigen hatte die Operation zu der Verschlimmerung beigetragen. Den Ansprüchen der Klägerin hielt der Arzt unter anderem entgegen, die jetzt vorhandene Sehschwäche wäre auch ohne die Operation eingetreten.
Das OLG ließ dieses Argument nicht gelten. Zwar könnten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche ausgeschlossen sein, wenn eine fehlerhafte Behandlung für die eingetretenen Schäden nicht ursächlich gewesen sei. Das aber müsse der behandelnde Arzt beweisen."
Ich frage mich, ob das auch für diese Frankenstein-Operationen gilt.
Gruß und schmerzfreie Zeit