Off-label-use
Verfasst: Mi 4. Apr 2018, 15:14
"Düsseldorf, 15.03.2006: Landessozialgericht NRW: Kasse muss nichtzugelassene Arzneimittel zahlen, wenn Wirksamkeit belegt ist
Die Krankenversicherungen müssen auch dann die Kosten für ein Arzneimittel tragen, wenn es außerhalb seines therapeutischen Zulassungsgebietes eingesetzt wird (Off-Label-Use). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Kasse die Kosten bei Off-Label-Use zu tragen hat, wenn die Wirksamkeit des Arzneimittels wissenschaftlich belegt ist. Dies teilte jetzt die in Hamburg ansässige Stiftung Gesundheit mit. Das Landgericht urteilte, dass Dauererkrankungen – im vorliegenden Fall das Restless-Legs-Syndrom –, die den Patienten nachhaltig bei seinen Alltagsaktivitäten behindern und zumindest teilweise vom gesellschaftlichen Leben ausschließen, zum Off-Label-Use berechtigen. Das Urteil trägt das Aktenzeichen L 5 KR 144/03.
Bislang finanzierten Krankenkassen Therapien mit Off-Label-Use-Medikamenten nicht. Noch im Jahr 2002 hatte das Bundessozialgericht lediglich Ausnahmen zugelassen, sofern es um die Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung geht, für die keine andere Therapie verfügbar ist, und wenn aufgrund der Datengrundlage Aussicht besteht, dass mit dem Präparat ein Behandlungserfolg erzielt werden kann."
Quelle:
www.bag-selbsthilfe.de
Die Krankenversicherungen müssen auch dann die Kosten für ein Arzneimittel tragen, wenn es außerhalb seines therapeutischen Zulassungsgebietes eingesetzt wird (Off-Label-Use). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Kasse die Kosten bei Off-Label-Use zu tragen hat, wenn die Wirksamkeit des Arzneimittels wissenschaftlich belegt ist. Dies teilte jetzt die in Hamburg ansässige Stiftung Gesundheit mit. Das Landgericht urteilte, dass Dauererkrankungen – im vorliegenden Fall das Restless-Legs-Syndrom –, die den Patienten nachhaltig bei seinen Alltagsaktivitäten behindern und zumindest teilweise vom gesellschaftlichen Leben ausschließen, zum Off-Label-Use berechtigen. Das Urteil trägt das Aktenzeichen L 5 KR 144/03.
Bislang finanzierten Krankenkassen Therapien mit Off-Label-Use-Medikamenten nicht. Noch im Jahr 2002 hatte das Bundessozialgericht lediglich Ausnahmen zugelassen, sofern es um die Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung geht, für die keine andere Therapie verfügbar ist, und wenn aufgrund der Datengrundlage Aussicht besteht, dass mit dem Präparat ein Behandlungserfolg erzielt werden kann."
Quelle:
www.bag-selbsthilfe.de