Archiv hat geschrieben: ↑Di 9. Jan 2018, 15:04
Chroniker-Regelung gefunden
Ärzte und Krankenkassen haben sich auf die Kriterien geeinigt, nach denen Patienten als chronisch krank eingestuft werden und damit eine bestehende Unklarheit der Gesundheitsreform beseitigt.
Chronisch krank ist, wer wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde. Zusätzlich müsse der Patient entweder in Pflegestufe zwei oder drei eingeordnet sein oder eine Behinderung beziehungsweise Erwerbsminderung von mindestens 60 Prozent haben. Dieser Personenkreis muss künftig weniger zur Behandlung zuzahlen.
Ferner einigten sich Ärzte und Krankenkassen auf eine Fahrtkosten-Regelung. Danach werden Transporte zu einer Strahlen- oder Chemotherapie sowie zu einer Dialysebehandlung erstattet, auch bei einer außerordentlichen Gehbehinderung, bei Blindheit oder einer erheblichen Hilfebedürftigkeit. Selber zahlen müssen solche Patienten jedoch pro Fahrt mindestens fünf und höchstens zehn Euro.
... des Gemeinsamen Bundesausschusses:
Gemeinsamer Bundesausschuss
nach § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Pressemitteilung
(03/2004)
Chronikerregelung und Krankentransportrichtlinien verabschiedet
Gemeinsame Selbstverwaltung erfüllt in kurzer Zeit ihre Aufträge
Siegburg, den 22. Januar 2004 – Der Gemeinsame Bundesausschuss hat heute die Richtlinie zur Definition „schwerwiegende chronische Krankheiten“ und die Änderung der Krankentransport-Richtlinien beschlossen.
Damit werden die bereits am 1. und 15. Dezember 2003 von dem damals zuständigen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen - vom BMGS aber nicht genehmigten - Richtlinien jetzt unter Mitwirkung von Patientenvertretern weiterentwickelt und auf die neue gesetzliche Grundlage gestellt. Wären die damals auf ausdrücklichen Wunsch des BMGS im Vorgriff auf die gesetzliche Neuregelung erarbeiteten Richtlinien als Übergang zum 1. Januar 2004 akzeptiert worden, wäre ein Großteil der Verunsicherungen in der Bevölkerung, beispielsweise bei Dialysepatienten, nicht entstanden. Durch die jetzigen umfassenderen Regelungen der Fahrtkostenerstattung wird der Kreis der Begünstigten um Gehbehinderte erweitert. Die Kriterien zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung als Grundlage einer Herabsenkung der Belastungsgrenze der Versicherten werden deutlich weiter gefasst; damit wird ebenfalls der Kreis der Begünstigten erweitert.
„Wir sind uns der hohen Verantwortung bewusst, die der Gemeinsame Bundesausschuss mit der wesentlich erweiterten Aufgabenstellung für die Definition von Leistungen und Qualitätsanforderungen in der GKV übernommen hat. Die Übertragung der mit deutlichen Einsparerwartungen der Politik verbundenen Neuregelungen in beiden Bereichen war und bleibt aber wegen der für Fahrtkosten
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sehr restriktiven und für die Chronikerregelung sehr komplexen Gesetzestexte mit großen Schwierigkeiten verbunden. Wir brauchen operationalisierbare und rechtssichere Regelungen und keine neue Verwaltungsbürokratie. Untätigkeitsvorwürfe gegen den bisherigen Bundesausschuss von Seiten der Politik entbehren daher jeder Grundlage“, so Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses heute in Bonn.
Die sogenannte Chronikerregelung, die der erst seit dem 1. Januar 2004 kraft Gesetzes eingesetzte und am 13.Januar 2004 konstituierte Gemeinsame Bundesausschuss aufgrund der politischen Vorgaben jetzt unter erheblichem Zeitdruck neu beschlossen hat, sieht vor, dass als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal) und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.
- Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % nach § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % nach § 56 Abs. 2 SGB VII vor.
- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Inhalt der Krankentransportrichtlinien ist, dass Fahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder H (hilflos) haben, oder die die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können.
Weiterhin sind die Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung:
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3 Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie können als Ausnahmefall weiterhin verordnet werden. Diese Liste ist nicht abschließend.
Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten in vergleichbaren Fällen auch ohne amtlichen Nachweis.
Beide Richtlinien bedürfen auch in Zukunft einer regelmäßigen Überprüfung, um gegebenenfalls erkennbaren Fehlentwicklungen entgegenzuwirken oder veränderte Rahmenbedingen zu berücksichtigen. Die Auswirkungen beider Richtlinien werden zum 31. Dezember 2004 überprüft. Das BMGS hat während der Sitzung die Zustimmung zu beiden Richtlinienbeschlüssen angekündigt.
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