Hallo Andreas,Archiv hat geschrieben: Mi 7. Feb 2018, 11:43Archiv hat geschrieben: Mi 7. Feb 2018, 11:42Liest sich ja ganz schön, aber........Archiv hat geschrieben: Mi 7. Feb 2018, 11:37
Servus Rossi,
das könnte allerdings auch negativ ausgelegt werden, daß man den "Test" nicht machen will.
Alternativ könnte man grundsätzlich einwilligen, aber vorher über die Höhe des Schmerzensgeldes verhandeln.
Oder den Gutachter bitten, aus Gründen der "Gerechtigkeit", sich zeitgleich zur provozierten Attacke, ein glühendes Messer ins Auge zu stoßen.
Alles Gute und viel schmerzfreie Zeit
für CKS Betroffene und Gutachter
Harald Rupp
Lest mal folgende Zeilen:
Für den zu Begutachtenden besteht in jedem Fall die „Pflicht zur Mitwirkung“, d.h. er muss sich einer gutachterlichen Untersuchung unterziehen, wenn der jeweilige Versicherungsträger und/oder das Gericht diese Untersuchung für notwendig hält. Aber auch die Mitwirkungspflicht hat Ihre Grenzen. Zu beachten ist hier § 65, Abs. 2, SGB I. Hiernach können Behandlungen und Untersuchungen nur dann abgelehnt werden,
1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für das Leben oder die Gesundheit
mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann,
2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind,
3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.
damit wäre lt. § 65, Abs. 2, SGB I. die Mitwirkung an einem Nitrotest hinfällig.
Sollte wieder Erwarten daraufhin eine negative Einstellung erfolgen, lest nachfolgend aufgeführte Zeilen:
Wenn ein Gutachter sich abwertend äußert, Sie nicht ernst nimmt, Ihnen nicht zuhört usw., können Sie den Gutachter darauf aufmerksam machen, dass er verpflichtet ist sie ernst zu nehmen, ohne Vorurteile sachkundig und objektiv zu untersuchen und dass sie ansonsten seine Untersuchung ablehnen können. Werden Sie weiter abwertend behandelt, können Sie die Untersuchung vorzeitig beenden. Auch wenn die Begutachtung laufend unterbrochen wird durch Telefonate, Herausgehen o.ä. und Sie deshalb „immer wieder den Faden verlieren“ können Sie die Begutachtung nach einem entsprechenden Hinweis beenden, wenn der Gutachter Ihre Bitte weiterhin nicht beachtet. Im Falle der vorzeitigen Beendigung einer Untersuchung durch Sie ist es im Nachhinein allerdings zwingend und schnellstmöglich erforderlich einen wahrheitsgemäßen Erlebnisbericht zu schreiben und diesen Bericht bei der jeweiligen Stelle (Gericht, Deutsche Rentenversicherung usw.) bzw. bei Ihrem Rechtsbeistand abzugeben.
mfG
Manfred
Hi redrebel
BeimNitrotest waren wir uns einig.Alles klar.
Wie du schon schreibst:Liest sich alles ganz schön ABER.
Gerade dein letzter Abschnitt stellt sich mir persönlich rechtlich sehr fraglich dar.
Es mag alles stimmen was darin steht.Auch dass du das Recht darauf hast.
NUR
Wie willst du das beweisen wenn du alleine beim Gutachter warst?
Hast du immer ne Kamera dabei oder ein Diktiergerät?
Da steht dann wohl Aussage gegen Aussage.
Hier mag nur hilfreich sein wenn du zu den Gutachten immer eine Begleitperson dabei hast. Aber ansonsten--------
Das daraufhin folgende Urteil lass ich jetzt mal offen.
Gruß Andreas
ich würde nie ohne Begleitperson zu einem Gutachter oder der gleichen!
Das habe ich in meinem bisherigen Leben schon gelernt ob Arbeitgeber oder sonst was immer zu zweit zu einem Gespräch oder aber wichtigen Ereignissen.
Um Dir gleich die Antwort vorneweg zu nehmen, lese nachfolgenden Text.
Der Gutachter darf eine Begleitperson allerdings nicht ohne wichtigen Grund ablehnen. Dies ist im Urteil vom 23.02.2006 des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz mit dem Aktenzeichen L 4 B 33/06 SB dargelegt. Zu finden ist dieses Urteil auf der Webseite „www.sozialgerichtsbarkeit.de “, auch im Rentenbüro liegt das Urteil vor und kann gegen Kostenersatz verschickt werden.
mfG
Manfred